Satzung
des Vereins Haandarbeidets Fremme

§ 1 Name und Sitz des Vereins
1.0 Der Verein trägt den Namen Haandarbejdets Fremme.
1.1 Der Sitz des Vereins ist Kopenhagen.

§ 2 Ziele des Vereins
2.0 Der Verein hat zum Ziel, künstlerisch geprägte Handarbeiten zu fördern, u.a. die Entwicklung von Mustern und Modellen zu unterstützen sowie das Wissen über Handarbeit, deren Techniken sowie deren Kunst- und Kulturgeschichte zu verbreiten.
2.1 Der Verein übt seine Tätigkeit durch Mitgliederversammlungen und durch die Herausgabe einer Mitgliederzeitschrift aus.Darüber hinaus kann der Verein Ausstellungen veranstalten sowie Verlags-, Vereins- und Kursustätigkeiten ausführen oder sich daran beteiligen.

§ 3 Kapitalverhältnisse usw.
3.0 Das Kapital des Vereins und die Finanzierungsmittel für die Tätigkeit des Vereins werden teils durch Mitgliedsbeiträge und teils durch öffentliche und private Zuschüsse sowie durch eventuelle Überschüsse aus Sitzungen, Kursen, Konferenzen und Verlagstätigkeit aufgebracht. Übrige Einnahmen des Vereins stammen aus Lizenzgebühren.
3.1 Die Einnahmen müssen ausschließlich zu Förderung der Ziele des Vereins verwendet werden und dürfen nicht an die Mitglieder verteilt werden, auch nicht im Falle der Auflösung des Vereins, siehe § 14.

§ 4 Haftung
4.0 Der Verein haftet mit sämtlichen Aktiva für alle Verpflichtungen, die in seinem Namen ordnungsgemäß eingegangen wurden, während Vorstand, Sekretariat und die Mitglieder des Vereins von jeglicher persönlicher Haftung gegenüber Dritten für solche Verpflichtungen befreit sind.

§ 5 Generalversammlung
5.0 Die Generalversammlung ist das höchste Organ in allen Vereinsangelegenheiten.
5.1 Die ordentliche Generalversammlung des Vereins wird vor Ende Mai eines jeden Jahres abgehalten.
5.2 Die Generalversammlung wird abwechselnd in Kopenhagen bzw. in der Provinz abgehalten.
5.3 Die Generalversammlung muss mindestens mit einer Frist von 14 Tagen im Voraus in der Mitgliederzeitschrift oder durch gesonderte Einladung angekündigt werden. Der Einberufung ist die Tagesordnung sowie der revidierte Jahresabschluss beizulegen. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
1) Wahl des Versammlungsleiters
2) Wahl des Protokolfürer
3) Bericht des Vorstandes über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Jahr
4) Vorlage des revidierten Jahresabschlusses zur Annahme
5) Beschluss über die Verwendung von Überschüssen bzw. über die Deckung von Verlusten gemäß des angenommenen Jahresabschlusses
6) Vorlage des Haushaltsplanes durch den Vorstand für das laufende und für das kommende Jahr
7) Festlegung des Mitgliedsbeitrages für das kommende Jahr
8) Wahl von Vorstandsmitgliedern
9) Wahl des 1. und des 2. Suppleanten für den Vorstand
10) Wahl des Revisors
11) Eingegangene Vorschläge
12) Verschiedenes
5.4 Eine außerordentliche Generalversammlung wird abgehalten, wenn der Vorstand oder der Revisor des Vereins dieses für notwendig erachten bzw. wenn ein derartiger Antrag von mindestens 50 der Vereinsmitglieder eingebracht wurde. Der Antrag muss schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und das Thema enthalten, das zu Behandlung gewünscht wird. Die Einberufung der außerordentlichen Generalversammlung muss innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Antrages mit der oben genannten Frist wie für die ordentliche Generalversamm-lung erfolgen.

5.5 Jedes Mitglied hat das Recht, dass bestimmte Themen, hierunter Vorschläge, auf der ordentlichen und auf der außerordentlichen Generalversammlung behandelt werden. Vorschläge, die zur Behandlung auf der Generalversammlung gewünscht werden, müssen dem Vorstand 8 Tage vor der Generalversammlung in Händen sein.
5.6 Jedes Mitglied hat das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen, sofern das Mitglied den Vereinsbeitrag für das laufende Jahr bezahlt hat.
5.7 Sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Generalversammlung wird durch einen auf der Generalversammlung gewählten Versammlungsleiter geleitet, der alle Fragen zum Behandlungsmodus, zur Stimmabgabe sowie zu deren Ergebnisse entscheidet.
5.8 Sowohl die auf der ordentlichen als auch auf der außerordentlichen Generalversammlung behandelten Punkte werden in einem von dem Versammlungsleiter unterschriebenen Protokoll festgehalten.
5.9 Die Stimmabgabe erfolgt mündlich, es sei denn, dass mindestens 1 Mitglied schriftliche Abstimmung verlangt oder der Versammlungsleiter diese bestimmt.

§ 6 Abstimmungsregeln
6.0 Auf der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
6.1 Voraussetzung für die Stimmabgabe ist, dass das Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr bezahlt hat. Der Vorstand setzt in jedem Falle die eventuell dafür erforderlichen Kontrollregelungen fest.
6.2 Die Stimmabgabe auf der Generalversammlung kann nur durch persönliches Erscheinen erfolgen.
6.3 Der Versammlungsleiter gibt die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder bekannt. Auf der Generalversammlung werden sämtliche Punkte durch einfache Stimmenmehrheit einschieden, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Für die Annahme eines Beschlusses zur Satzungsänderung ist es jedoch erforderlich, dass der Änderungsvorschlag entweder von dem Vorstand des Vereins oder von mindestens 10 Vereinsmitgliedern eingebracht wird. Satzungsänderungen, die vom Mitgliederkreis zur Behandlung auf der Generalversammlung vorgeschlagen werden, müssen gemäß der in § 5 festgesetzten Regeln über das Einbringen von Vorschlägen seitens der Mitglieder erfolgen. Zur Annahme des Beschlusses über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 7 Leitung des Vereins
7.0 Der Verein wird von einem auf der Generalversammlung gewählten, aus 7 bis 9 Mitgliedern bestehenden Vorstand geleitet. Der Vorstand konstituiert sich mit einem Vorsitzenden und einem geschäftsführenden Ausschuss. Im Falle von Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
7.1 Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt und scheiden turnusgemäß in der Weise aus, dass jedes Jahr 2 Mitglieder in einer vorher abgesprochenen Reihenfolge abgehen. Die Suppleanten werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt und scheiden turnusgemäß einer nach dem anderen aus. Vorstandsmitglieder und Suppleanten können wiedergewählt werden.
7.2 Im Falle eines außerturnusgemäßen Ausscheidens aus dem Vorstand sollen die auf der Generalversammlung gewählten Suppleanten an dessen Stelle in den Vorstand eintreten.
7.3 Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
7.4 Der Vorstand trägt die Verantwortung für den wirtschaftlichen Betrieb und für die gesamte Tätigkeit des Vereins.
7.5 Das Vorstandsamt ist ehrenamtlich, doch werden die Reisekosten innerhalb Dänemarks vom Verein getragen.
7.6 Zur Wahrnehmung der täglichen Aufgaben des Vereins kann der Vorstand für das Sekretariat Personal einstellen. Die Vergütung für das notwendige Personal wird vom Vorstand abgesprochen und genehmigt.
7.7 Der Vorstand soll die geschäftlichen Aufgaben des Vereins leiten, hierunter die Herausgabe der Mitgliederzeitschrift, Durchführung von Mitgliederversammlungen und Kursen, Organisation von Ausstellungen usw. Der Vorstand trägt die Verantwortung für und führt die Aufsicht über die älteren und neueren Modelle des Vereins.

§ 8 Zeichnungsregelung
8.0 Der Verein wird durch den Gesamtvorstand oder durch den Vereinsvorsitzenden zusammen mit 2 Vorstandsmitgliedern vertreten.

§ 9 Ausschüsse
9.0 Der Vorstand kann Ausschüsse bestehend aus Mitgliedern des Vorstandes, aus Mitgliedern des Vereins oder aus Dritten bilden, die die Interessen des Vereins wahrnehmen sollen. Die Aufgaben der Ausschüsse werden vom Vorstand festgesetzt.

§ 10 Entwicklung
10.0 Der Vorstand legt die Aufgaben zur Entwicklung von neuen Modellen und Mustern, die gemäß § 2 gefördert werden sollen, fest.
10.1 Der Vorstand soll einen Beurteilungsausschuss bilden, der die künstlerische, handwerkliche und qualitätsmäßige Einschätzung von Arbeiten vornimmt, die von Einzelnen zur Annahme durch den Verein gewünscht werden. Diese Arbeiten können nach Absprache mit dem Künstler in die Modellsammlung von HF aufgenommen werden.
10.2 Der Vorstand trägt die Verantwortung dafür, dass neue Modelle qualitätsmäßig und künstlerisch den Zielen des Vereins entsprechen.

§ 11 Kursustätigkeit
11.0 Der Vorstand kann Kurse organisieren und Kurseinrichtungen betreiben, eventuell in Zusammenarbeit mit einem Schulungsverbund.

§ 12 Mitglieder
12.0 Jede Person, jede Institution, jeder Verein o.ä. können als Mitglied in den Verein aufgenommen werden.
12.1 Für die Mitgliedschaft ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen, der zum 1. Januar eines jeden Jahres fällig ist.

§ 13 Auflösung des Vereins
13.0 Zur Annahme des Beschlusses über die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 2/3 der Vereinsmitglieder notwendig
13.1 Falls keine 2/3 der Vereinsmitglieder auf der Generalversamlung anwesend sind, doch der Vorschlag mit 2/3 Mehrheit der auf der Generalversamlung abgegebenen Stimmen angenommen wurde, dann wird schnellst-möglich eine neue Generalversamlung einberufen, auf der der Vorschlag mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen werden kann.
13.2 Ist die Auflösung des Vereins rechtmäßig gemäß § 13.1 beschlossen, wählt der Vorstand einen Ausschuss, der aus mindestens 3 Personen besteht. Aufgabe des Ausschusses ist es, Vorschläge über die Abwicklung der Verpflichtungen des Vereins und seiner Aktiva, darunter der Stickereisammlung, vorzulegen.
13.3 Die Abwicklungsvorschläge des Ausschusses werden auf einer abschließenden Mitgliederversammlung, die von einem Versammlungsleiter geleitet wird, behandelt.
13.4 Das Kapital und die Stickereisammlung des Vereins können im Falle der Auflösung ausschließlich für Zwecke verwendet oder Zwecken zugeführt werden, die mit den Zielen des Vereins verwandt sind.

§ 14 Rechenschaft und Revision
14.0 Das Rechnungswesen des Vereins wird jährlich von einem von der Generalversammlung gewählten staatsautorisierten Revisor geprüft. Wiederwahl ist zulässig.
14.1 Das Rechenschaftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember. Das erste Rechenschaftsjahr läuft jedoch von dem Gründungsdatums des Vereins, dem 5. März 1996 bis zum 31. Dezember 1996.
14.2 Der Jahresabschluss soll ein realistisches Bild aller Aktiva und Passiva des Vereins sowie über dessen finanzielle Stellung und Ergebnisse vermitteln. Die notwendigen Abschreibungen und Rücklagen sind im Abschluss zu berücksichtigen.

Angenommen auf der Generalversammlung am 5. März 1996, geändert am 2. November 1996, am 5. April 1997,
am 14. März 1998, am 24. April 1999, 21. April 2001 und am 24. April 2004.